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Vereinssatzung - Tai Chi Zentrum Felsberg

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Tai Chi Zentrum Felsberg n. e. V.
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Vereinssatzung des Tai Chi Felsberg n.e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
 
Der Verein trägt den Namen Tai Chi Felsberg n.e. V.
 
Er hat seinen Sitz in Saarlouis.
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Vereinszweck
 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tai-Chi und Qi Gong sowie der Meditation.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Durchführung, den Aufbau und die Förderung von Gruppen, Kursen, Unterricht        und Lehrgängen im Bereich der Kampfkünste, der Selbstverteidigung, der Bewegung und  Gesundheit, speziell im Bereich Tai-Chi, Qi Gong, Meditation

  • die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen, die den og. Zielen zuträglich sind einschließlich Jugendarbeit.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 
§ 3 Selbstlosigkeit
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

 
§ 4 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Voraussetzung ist, dass eine Zustimmung zum Beitragseinzugsverfahren für die Dauer der Mitgliedschaft erteilt wird. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und minderjährigen Mitgliedern. Ehrenmitglieder können mit einstimmigem Beschluss vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes. Ehrenvorsitzende haben den Status eines Ehrenmitglieds und werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Kinder und Jugendliche zwischen 7 Jahren und Vollendung des 18. Lebensjahres üben ihre Rechte und Pflichten im Verein persönlich aus. Die Zustimmung der Sorgeberechtigten wird mit dem Aufnahmeantrag erteilt. Die Sorgeberechtigten haften für die Verbindlichkeiten des Kindes bzw. des Jugendlichen. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, wobei der Zugang beim  Vereinsvorstand maßgeblich ist. Die Schriftform ist auch bei elektronischer Übermittlung eingehalten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann nicht angefochten werden. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und der Emailadresse, ihrer Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

  
§ 5 Beiträge
 
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes. Der Vorstand legt die Fälligkeit fest.

 
§ 6 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen / zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins

  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands sowie Kassenwart und Kassenprüfer

  • den jährlichen Vereinshaushalt

  •  eingereichte Anträge

  •  Gebührenbefreiungen
 
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
 
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im II. Quartal einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin.
Die Mitgliederversammlung kann vollständig virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung virtuell, in persönlicher Anwesenheit oder in hybrider Form stattfindet. Alle zwei Jahre muss eine Mitgliederversammlung in persönlicher Anwesenheit stattfinden.

  • Die virtuelle Mitgliederversammlung findet über Zoom, oder Webex statt.

  • Wird die Versammlung mittels digitaler Teilhabe in hybrider Form abgehalten, werden die Mitgliederrechte, insbesondere Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Abstimmungsrechte der Online-Teilnehmer vollständig gewährleistet. Dies kann im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung und auch durch Kombination unterschiedlicher Übertragungswege geschehen. Die Verfahrensweise im Einzelnen wird mit der Einladung, sowie zu Beginn jeder hybriden Mitgliederversammlung durch den Vorstand festgelegt und erläutert

Die einzelnen Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Der Verein gewährleistet lediglich die wesentliche Bereitstellung der virtuellen, sowie ggf. fernmündlichen Zugangsmöglichkeiten hinsichtlich der am Versammlungsort befindlichen und vom Verein gestellten Technik. Bei allgemeinen technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von der Hälfte Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Emailverkehrs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jeder Antrag eines Mitgliedes ist auf die Tagesordnung zu setzen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht und begründet werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung der/des 2. Vorsitzenden doppelt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 
§ 8 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren / auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder die Vereinsordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

 
§ 9 Satzungsänderung
 
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 
§ 11 Datenschutz
 
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern (gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) und f) DS-GVO) in jedem Fall folgende Daten erhoben und elektronisch gespeichert: Vorname, Nachname, Adresse, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer.
Der Verein erhebt ggf. weitere Daten auf Grundlage einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, namentlich der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Als Mitglied eines Dachverbandes gibt der Verein ggf. Daten seiner Mitglieder an den Dachverband gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DS-GVO weiter, sofern dies zur organisatorischen Zwecken erforderlich ist und sofern kein berechtigter Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO vorliegt.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern in den Fällen des Art. 6 Abs. 1. S. 1 DS-GVO nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie ggf. mit konkreter Einwilligung der betroffenen Mitglieder und nimmt darüber hinaus die Daten von Mitgliedern heraus, welche einer Veröffentlichung widersprochen haben oder ihre Einwilligung widerrufen haben. 
Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen persönlichen Daten umzugehen.
Koordinator und Ansprechpartner für Datenschutz im Verein ist der Vorstand. Er kann diese Aufgabe mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung an einzelne Vereinsmitglieder delegieren, welche dafür eine eigene datenschutzrechtliche Einweisung erhalten und sich ihrerseits schriftlich zur Einhaltung wesentlicher Grundsätze des Datenschutzes bekennen.

 
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
 
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Ist die Auflösung beschlossen, so ist der Verein zu liquidieren. Liquidator/in ist der/die 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitz, im Fall der Verhinderung bzw. nicht Bereitschaft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung und Sport, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 
§13 Haftung
 
Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Verantwortung speziell aber nicht ausschließlich im Hinblick auf die eigene körperliche und geistige Gesundheit.
Der Verein übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Kleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände, Geld und dergleichen, die durch Diebstahl in den Turn und Sportstätten , sowie bei Veranstaltungen abhandenkommen.
Die Haftungsbestimmungen gelten entsprechend §§ 31, 31a und 31b BGB. Die Teilnahme an den Sportveranstaltungen ist auf eigene Gefahr und Risiko.
 
§ 14 Gerichtsstand 
 
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das Amtsgericht Saarlouis.
 
 
…………………………………… ……………………………………
 
66740 Saarlouis, 01.08.2024

 
 
 
Hans-Günther Meiers-Leick                                 Marco Giacomucci
 
1. Vorsitzender                                                           2. Vorsitzender
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